§ 84 HeilBG - Eigene Beweismittel
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Das Kammermitglied ist berechtigt, Zeuginnen oder Zeugen oder Sachverständige unmittelbar zur mündlichen Verhandlung zu stellen. Die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts soll hiervon vorher unterrichtet werden.
(2) Ergibt sich in der mündlichen Verhandlung, dass die Vernehmung der Zeugin oder des Zeugen oder der oder des Sachverständigen zur Aufklärung der Sache dienlich war, hat die oder der Vorsitzende auf Antrag anzuordnen, dass der Zeugin oder dem Zeugen oder der oder dem Sachverständigen Entschädigung wie einer nach § 83 Abs. 2 geladenen Person zu gewähren ist. Gegen die Ablehnung des Antrags ist die Beschwerde zulässig.