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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 88 HeilBG - Urteilsverkündung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

(2) Die oder der Vorsitzende verkündet das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel und mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe. Das Kammermitglied ist zugleich über das Rechtsmittel zu belehren.