Versionsverlauf


§ 28 HeilBerG - Rechtsaufsicht

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

(1) Aufsichtsbehörde über die Kammern mit Ausnahme der Versorgungseinrichtungen ist das jeweils zuständige Fachministerium. Es übt die allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz) aus.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlung einzuladen.

(3) Jede Kammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.