§ 64 SächsJAPO - Härtefälle
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Ausbildung und Prüfung der Juristinnen und Juristen des Freistaates Sachsen (Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung - SächsJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-1.1/3
Bewerberinnen und Bewerber, für die die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erst zu dem Einstellungstermin, der ihnen nach ihrem Rang in der gewichteten Bewerbungsliste zusteht, infolge von Umständen, die nicht bereits nach § 62 Absatz 2 Berücksichtigung finden, eine besondere Härte bedeuten würde, können auf Antrag zu einem früheren Termin in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb der jeweiligen Bewerbungsfrist nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 oder der im Einzelfall gesetzten Nachfrist in beglaubigter Form nachgewiesen worden sind. Werden Bewerberinnen oder Bewerber auf Grund einer Entscheidung nach Satz 1 aufgenommen, verringert sich die Zahl der nach § 62 für den Einstellungstermin zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerber entsprechend.