§ 78 HessHG - Lehrbeauftragte
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge erteilt werden.
(2) Voraussetzung für die Erteilung eines Lehrauftrages sind ein Hochschulabschluss oder bei entsprechenden Anforderungen des Lehrgebiets hervorragende fachbezogene Leistungen in der beruflichen Praxis sowie pädagogische Eignung. Hochschuldidaktische Kenntnisse oder positiv evaluierte Lehrerfahrung sind nachzuweisen oder während des Lehrauftrags zu erwerben; die Hochschule soll ein strukturiertes Angebot zum Erwerb hochschuldidaktischer Kompetenzen für erstmalig Lehrbeauftragte sicherstellen.
(3) Die Lehrbeauftragten sind nebenberuflich tätig. Sie nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.
(4) Ein Lehrauftrag ist zu vergüten; dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben berücksichtigt wird.
(5) Lehraufträge können in künstlerischen Studiengängen zur Ergänzung und Sicherstellung des Lehrangebots im Umfang bis zu acht Wochenstunden von der Hochschulleitung erteilt werden.