§ 5 AbgG - Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Abgeordnetengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Mitglieder, Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder als Versicherte in einer Privatversicherung einen den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 18. März 2022 (BGBl. I S. 473), vergleichbaren Versicherungsschutz genießen und die Beiträge beziehungsweise Beitragsbestandteile dafür allein entrichten, erhalten auf Antrag und bei Nachweis der Versicherungskosten als Zuschuss die Hälfte ihres Beitrages zur Krankenversicherung, der sich bei freiwillig gesetzlich Versicherten nach dem tatsächlich ausgezahlten Entgelt gemäß § 2 dieses Gesetzes bemisst, höchstens die Hälfte des Höchstbeitrages der Allgemeinen Ortskrankenkasse Hamburg.
(2) Mitglieder, Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber, die einen Anspruch auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 1 haben, erhalten einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages beziehungsweise Beitragsbestandteils, der sich bei freiwillig gesetzlich Versicherten nach dem tatsächlich ausgezahlten Entgelt gemäß § 2 dieses Gesetzes bemisst, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung.
(3) Die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden auch gewährt für die Dauer des Bezugs des insoweit maßgeblichen, tatsächlich ausgezahlten Übergangsgeldes nach § 9.