§ 12 KHZVV - Verfahrensgebühren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZVV)
- Amtliche Abkürzung
- KHZVV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Zur Deckung der Kosten der Schiedsstellen einschließlich der Geschäftsstellen ist von den Parteien eine Verfahrensgebühr zu entrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verfahrensgebühr besteht unabhängig davon, von welcher Partei der Pflegesatzvereinbarung im Sinne des § 18 Absatz 2 KHG die Schiedsstelle angerufen worden ist und welche Partei durch die Entscheidung der Schiedsstelle begünstigt oder beschwert ist.
(2) Die Verfahrensgebühr beträgt bei:
- a)
der Durchführung eines Verfahrens aufgrund eines Antrages gemäß § 10 Absatz 1 ohne mündliche Verhandlung 2 000 Euro,
- b)
der Beendigung eines Verfahrens nach einer mündlichen Verhandlung ohne Schiedsspruch 4 500 Euro sowie
- c)
der Beendigung eines Verfahrens mit Schiedsspruch 6 000 Euro.
Bei einem Antrag nach § 17a Absatz 5 KHG sowie den §§ 10 und 13 KHEntgG ist die Verfahrensgebühr von der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen sowie den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 KHG je zur Hälfte, im Übrigen vom Krankenhausträger sowie den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 KHG je zur Hälfte zu zahlen.