§ 109 BewG - Bewertung

Bibliographie

Titel
Bewertungsgesetz (BewG)
Amtliche Abkürzung
BewG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-7

(1) 1Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

(2) 1Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.