§ 24 SSpG - Jahresabschluss

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Gesetz Nr. 807
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres stellt der Vorstand unverzüglich die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss) und den Geschäftsbericht mit Lagebericht auf und legt sie dem Verwaltungsrat vor.

(2) Jahresabschluss und Geschäftsbericht mit Lagebericht werden im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde durch die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Saar geprüft. Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann in Einzelfällen die Prüfung auf Kosten der Sparkasse durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchführen lassen. Der Prüfungsbericht ist der Sparkassenaufsichtsbehörde, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Vorstand zuzuleiten.

(3) Nach Abschluss der Jahresabschlussprüfung stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. Die Entlastung ist nur zulässig, wenn die Sparkassenaufsichtsbehörde bestätigt hat, dass die Jahresabschlussprüfung keine erheblichen Verstöße ergeben hat oder dass alle wesentlichen Beanstandungen erledigt sind. Der mit dem Prüfungsvermerk versehene Jahresabschluss und der Geschäftsbericht mit Lagebericht werden mit der Stellungnahme der Sparkassenaufsichtsbehörde dem Gewährträger vorgelegt.