§ 13 GO LT - Erste Lesung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Die erste Lesung soll frühestens am sechsten Tag nach der Verteilung der Drucksache beginnen.
(2) In der ersten Lesung werden die Grundsätze des Gesetzentwurfs besprochen.