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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 70 SBesG - Übergangsregelung zur Neuregelung der Auslandsbesoldung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Amtliche Abkürzung
SBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2032-1

Auslandsdienstbezüge, die vor dem 1. Januar 2022 nach dem 5. Abschnitt des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung gewährt wurden, werden bei einer unveränderten Auslandsverwendung in gleicher Höhe weitergewährt, solange sie die Auslandsbesoldung nach § 53 übersteigen.