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§ 95 LWG - Benehmen mit den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

(1) Die untere Wasserbehörde entscheidet im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach

  1. 1.

    § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, c, e, f und h innerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie als solchen nach den § 52 Abs. 2 WHG oder § 53 Abs. 5 WHG vorgesehenen Gebieten,

  2. 2.
  3. 3.

    § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h bei Benutzungen gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1,

  4. 4.

    § 31 Abs. 4 innerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten, als solchen nach den § 52 Abs. 2 WHG oder § 53 Abs. 5 WHG vorgesehenen Gebieten sowie Überschwemmungsgebieten,

  5. 5.

    § 64 Abs. 1 innerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten, als solchen nach den § 52 Abs. 2 WHG oder § 53 Abs. 5 WHG vorgesehenen Gebieten sowie Überschwemmungsgebieten,

  6. 6.

    § 65 Abs. 1 bis 3 innerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten, als solchen nach den § 52 Abs. 2 WHG oder § 53 Abs. 5 WHG vorgesehenen Gebieten sowie Überschwemmungsgebieten,

  7. 7.
  8. 8.
  9. 9.

im Benehmen mit den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden. Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch, soweit die Zuständigkeit sich in Verbindung mit § 44 Abs. 1, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1, § 67 oder § 75 ergibt.

(2) In den Fällen des Absatz 1 ist das Benehmen nicht erforderlich für konkrete Maßnahmen, die im Rahmen des § 101 Abs. 1 Satz 2 von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden mitgeteilt werden.