§ 95 LWG - Benehmen mit den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Die untere Wasserbehörde entscheidet im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach
- 1.
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, c, e, f und h innerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie als solchen nach den § 52 Abs. 2 WHG oder § 53 Abs. 5 WHG vorgesehenen Gebieten,
- 2.
- 3.
§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h bei Benutzungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2,
- 4.
§ 31 Abs. 4 innerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten, als solchen nach den § 52 Abs. 2 WHG oder § 53 Abs. 5 WHG vorgesehenen Gebieten sowie Überschwemmungsgebieten,
- 5.
§ 64 Abs. 1 innerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten, als solchen nach den § 52 Abs. 2 WHG oder § 53 Abs. 5 WHG vorgesehenen Gebieten sowie Überschwemmungsgebieten,
- 6.
§ 65 Abs. 1 bis 3 innerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten, als solchen nach den § 52 Abs. 2 WHG oder § 53 Abs. 5 WHG vorgesehenen Gebieten sowie Überschwemmungsgebieten,
- 7.
- 8.
- 9.
im Benehmen mit den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden. Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch, soweit die Zuständigkeit sich in Verbindung mit § 44 Abs. 1, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 61 Abs. 1, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 1, § 67 oder § 75 ergibt.
(2) In den Fällen des Absatz 1 ist das Benehmen nicht erforderlich für konkrete Maßnahmen, die im Rahmen des § 101 Abs. 1 Satz 2 von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden mitgeteilt werden.