§ 69 LWG - Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem Gewässerausbau
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
Zuständig für die sich auf den Gewässerausbau beziehenden Entscheidungen ist
- 1.
die obere Wasserbehörde
- a)
bei Gewässern erster und zweiter Ordnung und
- b)
bei Gewässern dritter Ordnung für Stauanlagen, mit Ausnahme von Stauteichen,
- 2.
im Übrigen die untere Wasserbehörde.