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§ 75 LWG - Künstliche Wasserspeicher

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

Zuständig für die Planfeststellung und Plangenehmigung von künstlichen Wasserspeichern nach § 65 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.9 UVPG ist die Wasserbehörde, die nach § 19 für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung der mit dem Betrieb verbundenen Gewässerbenutzung zuständig ist.