§ 88 LHO - Aufgaben des Rechnungshofes
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
(1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung Berlins einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird vom Rechnungshof geprüft.
(2) Der Rechnungshof kann auf Grund von Prüfungserfahrungen das Abgeordnetenhaus, den Senat und einzelne Senatsverwaltungen beraten. Soweit der Rechnungshof das Abgeordnetenhaus berät, unterrichtet er gleichzeitig den Senat.