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§ 101 LHO - Rechnung des Rechnungshofes

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
630-1

Die Rechnung des Rechnungshofes wird vom Abgeordnetenhaus geprüft, das auch die Entlastung erteilt.