§ 99 LHO - Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
Über die Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof das Abgeordnetenhaus und den Senat jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Abgeordnetenhaus, so unterrichtet er gleichzeitig den Senat.