§ 90 LWG - Zusätzliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Soweit es zur Sicherung des Hochwasserabflusses erforderlich ist, kann in der Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes oder von der nach § 88 Abs. 1 zuständigen Behörde im Einzelfall bestimmt werden, dass Hindernisse beseitigt, Eintiefungen aufgefüllt, Aufhöhungen abgetragen werden, sowie Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen und Abschwemmungen zu treffen und die Bewirtschaftung von Grundstücken unter Änderung oder Beibehaltung der Nutzungsart an die Erfordernisse des Wasserabflusses anzupassen sind.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 obliegen den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke. Stellt eine Anordnung nach Absatz 1 eine Enteignung dar, so ist der Betroffene zu entschädigen.