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  • ab 12.05.2010 (aktuelle Fassung)

§ 25 GO LT 2010 - Rederecht, Wortmeldung und Worterteilung (1)

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2010,BB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

siehe ab 1. April 2015 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 24. März 2015 (GVBl. I Nr. 8)

(1) Die Abgeordneten haben Rederecht. Es darf nur nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung begrenzt werden.

(2) Ein Abgeordneter darf nur sprechen, wenn er sich zu Wort gemeldet hat und ihm das Wort erteilt wurde.

(3) Will sich der Präsident an der Aussprache beteiligen, gibt er für diese Zeit die Sitzungsleitung ab.