§ 46 ABKG - Rügerecht des Vorstandes
Bibliographie
- Titel
- Berliner Architekten- und Baukammergesetz (ABKG)
- Amtliche Abkürzung
- ABKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 7102-6
(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Mitgliedes der Kammer, das ihm obliegende Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.
(2) Das Rügerecht erlischt, soweit ein berufsgerichtliches Verfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist.
(3) Gegen den Bescheid kann das Mitglied binnen zweier Wochen nach Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen.
(4) Der Erteilung einer Rüge steht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen desselben Verhaltens nicht entgegen. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren gegenstandslos. Hält das Berufsgericht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt es wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat es in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.