§ 19 EfbV - Fach- und Sachkunde von Sachverständigen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)
- Amtliche Abkürzung
- EfbV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-56-3
(1) Die nach § 56 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Fach- und Sachkunde ist gegeben, wenn der Sachverständige auf Grund seiner Ausbildung, beruflichen Bildung und praktischen Erfahrung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.
(2) Die Fach- und Sachkunde erfordert
- 1.
den Abschluss eines einschlägigen Hochschul- oder Fachhochschulstudiums, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften, Naturwissenschaften oder Biowissenschaften oder der Technik,
- 2.
ausreichende Fachkenntnisse über
- a)
die Überwachung, Begutachtung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,
- b)
die einschlägigen Rechtsvorschriften und einschlägigen amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften; dies schließt sehr gute Kenntnisse über die in Anlage 1 genannten Bereiche ein, und
- 3.
während einer dreijährigen eigenverantwortlichen hauptberuflichen praktischen Tätigkeit im Bereich Überwachung und Begutachtung erworbene Kenntnisse über die Zertifizierung von Betrieben im Rahmen
- a)
dieser Verordnung,
- b)
des Qualitätsmanagementsystems nach DIN EN ISO 9001 oder des Umweltmanagementsystems nach DIN EN ISO 14001,
- c)
von EMAS oder
- d)
von Qualitätsmanagementsystemen, die den in den Buchstaben a bis c genannten Systemen vergleichbar sind.
(3) Von der Pflicht zur Erfüllung der Anforderung eines abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulstudiums nach Absatz 2 Nummer 1 kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person
- 1.
auf einem Fachgebiet, dem die zu begutachtenden Betriebe hinsichtlich ihrer Betriebsvorgänge zuzuordnen sind,
- a)
eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder
- b)
eine Qualifikation als Meister vorweisen kann und
- 2.
mindestens fünf Jahre
- a)
Inhaber eines Entsorgungsfachbetriebes war oder
- b)
als für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person in einem Entsorgungsfachbetrieb tätig war.
(4) Die Zertifizierung einer Erstbehandlungsanlage nach § 21 Absatz 8 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 20. Oktober 2015, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Entsorgungsfachbetrieb erfordert auch die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.
(5) Der Sachverständige muss durch geeignete Fortbildung über den für seine Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen.