§ 133 GO - Einwohnerzahl
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Soweit für die Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung das Überschreiten einer Einwohnerzahl maßgebend ist, gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. März fortgeschriebene Einwohnerzahl vom 1. Januar des folgenden Jahres an.
(2) Soweit für die Anwendung dieses Gesetzes oder untergesetzlicher kommunalhaushaltsrechtlicher Vorschriften die Einwohnerzahl maßgebend oder anzugeben ist, gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. März fortgeschriebene Einwohnerzahl vom 1. Januar des folgenden Jahres an. Für die Anwendung zukünftiger Haushaltsjahre gilt der zuletzt vorliegende Stand.
(3) Bei einer Gebietsänderung stellt das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein die neuen Einwohnerzahlen der Gemeinden fest und gibt sie ihnen bekannt. Stichtag und Tag des Wirksamwerdens ist der Tag der Gebietsänderung, soweit das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nichts Anderes bestimmt.
(4) Ein Rückgang unter die Einwohnerzahl ist so lange unbeachtlich, als das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport nichts Anderes bestimmt. Die Entscheidung ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.