§ 133 GO - Einwohnerzahl
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Soweit für die Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung das Überschreiten einer Einwohnerzahl maßgebend ist, gilt die vom Statistischen Landesamt nach dem Stand vom 31. März fortgeschriebene Einwohnerzahl vom 1. Januar des folgenden Jahres an.
(2) Bei einer Gebietsänderung stellt das Statistische Landesamt die neuen Einwohnerzahlen der Gemeinden fest und gibt sie ihnen bekannt. Stichtag und Tag des Wirksamwerdens ist der Tag der Gebietsänderung, soweit das Statistische Landesamt nichts Anderes bestimmt.
(3) Ein Rückgang unter die Einwohnerzahl ist so lange unbeachtlich, als das Innenministerium nichts Anderes bestimmt. Die Entscheidung ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.