GO,SH - Gemeindeordnung

Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
(Gemeindeordnung - GO)

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 404)

Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Grundlagen der Gemeindeverfassung1 - 10
Zweiter Teil
Name, Wappen, Flagge und Siegel der Gemeinde11 - 12
Dritter Teil
Gemeindegebiet13 - 16
Vierter Teil
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger16a - 26
Fünfter Teil
Verwaltung der Gemeinde27 - 74
1. Abschnitt
Gemeindevertretung27 - 47
2. Abschnitt
Ortsteile, Beiräte, Beteiligung von Kindern und Jugendlichen47a - 47f
3. Abschnitt
Leitung der Gemeindeverwaltung48 - 72
Unterabschnitt 1
Bürgermeisterverfassung48 - 58
A.
Ehrenamtliche Bürgermeisterin, ehrenamtlicher Bürgermeister50 - 54
B.
Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister55 - 58
Unterabschnitt 2
Städte59 - 67
Sechster Teil
Gemeindewirtschaft75 - 119
1. Abschnitt
Haushaltswirtschaft75 - 95
2. Abschnitt
Sondervermögen, Treuhandvermögen96 - 100
3. Abschnitt
Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde101 - 109a
4. Abschnitt
Örtliche Prüfung110 - 117
5. Abschnitt
Wirksamkeit von Rechtsgeschäften118 - 119
Siebenter Teil
Aufsicht120 - 131
Achter Teil
Schlussvorschriften132 - 135a

§§ 1 - 10, Erster Teil - Grundlagen der Gemeindeverfassung

§ 1 GO - Selbstverwaltung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Den Gemeinden wird das Recht der freien Selbstverwaltung in den eigenen Angelegenheiten als eines der Grundrechte demokratischer Staatsgestaltung gewährleistet. Sie haben das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern. Sie handeln zugleich in Verantwortung für die zukünftigen Generationen. Sie schützen und fördern die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe.

(1a) Gehören einer Gemeinde Anteile an einer Gesellschaft (§ 102), soll sie darauf hinwirken, dass die Gesellschaft Maßnahmen ergreift, die der Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen. Die Maßnahmen sollen darauf ausgerichtet sein, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, Nachteile zu kompensieren, die vor allem Frauen als Folge der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung erfahren, Entgeltgleichheit zwischen beiden Geschlechtern zu erreichen und eine paritätische Gremienbesetzung zu erzielen; über diese Maßnahmen und deren Wirksamkeit ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde alle vier Jahre unter Einbindung der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zu berichten.

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.

(3) Eingriffe in die Rechte der Gemeinden sind nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zulässig.

§ 2 GO - Selbstverwaltungsaufgaben

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung zu erfüllen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Die Gemeinden sind nicht verpflichtet, öffentliche Aufgaben selbst zu erfüllen, wenn diese ebenso gut auf andere Weise, insbesondere durch Private, erfüllt werden; Absatz 2 bleibt unberührt. Bevor die Gemeinde eine öffentliche Aufgabe übernimmt, die zu erfüllen sie nicht gesetzlich verpflichtet ist, hat sie zu prüfen, ob die Aufgabe nicht ebenso gut auf andere Weise, insbesondere durch Private, erfüllt werden kann; § 102 Abs. 1 und 5 sowie § 105 bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden können durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes durch Verordnung zur Erfüllung einzelner Aufgaben verpflichtet werden.

(3) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich vollzeitig und nur ausnahmsweise teilzeitig tätig, wenn und soweit die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Gleichstellungsaufgaben eine Teilzeittätigkeit zulässt. Eine teilzeitige Tätigkeit mit einem Arbeitszeitvolumen von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten ist ausgeschlossen; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig ist und an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen kann. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte wird von der Gemeindevertretung bestellt. Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten kann aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter oder in entsprechender Anwendung des § 626 BGB widerrufen werden.

(4) Führt eine amtsfreie Gemeinde die Geschäfte einer anderen Gemeinde oder eines Amtes, werden die Einwohnerzahlen der an der Verwaltungsgemeinschaft Beteiligten zusammengezählt und die Verpflichtung zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten gemäß Absatz 3 ist von der die Geschäfte der anderen Gemeinde oder des Amtes führenden Gemeinde zu erfüllen. Die Hauptsatzung der anderen Gemeinde oder des Amtes soll bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte an den Sitzungen der Gemeindevertretung und des Amtsausschusses und an den Sitzungen der Ausschüsse der anderen Gemeinde und den Sitzungen der Ausschüsse des Amtes teilnehmen kann. Ihr ist dort in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(5) Verstößt eine Maßnahme, die der Entscheidung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters obliegt, nach Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten gegen §§ 3 bis 8, 12, 13, 15 Absatz 1 oder 16 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), kann sie schriftlich unter der Darlegung der Gründe binnen zehn Arbeitstagen Widerspruch erheben; in dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister diese Frist auf fünf Arbeitstage abkürzen. Hält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Widerspruch für begründet, hilft sie oder er ihm ab. Anderenfalls hat sie oder er die Gemeindevertretung, in hauptamtlich verwalteten Gemeinden den Hauptausschuss, zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt unter Beifügung des Widerspruchs der Gleichstellungsbeauftragten und der Nichtabhilfeentscheidung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Maßnahme frühestens zehn Arbeitstage nach erfolgter Unterrichtung ausführen. Dringende Maßnahmen kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sofort ausführen. Die Gründe dafür sind der Gemeindevertretung, in hauptamtlich verwalteten Gemeinden dem Hauptausschuss, mitzuteilen.

(6) Die Kreise können Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinden nur nach Maßgabe der Kreisordnung in ihre ausschließliche Zuständigkeit übernehmen.

§ 3 GO - Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Den Gemeinden können durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes durch Verordnung Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

(2) Soweit Gemeinden Träger von Aufgaben der Verteidigung sind, haben ihre Behörden die für die Behörden des Landes geltenden Vorschriften über die Geheimhaltung zu befolgen.