§ 133 GO - Einwohnerzahl
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Soweit für die Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung das Überschreiten einer Einwohnerzahl maßgebend ist, gilt die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. März fortgeschriebene Einwohnerzahl vom 1. Januar des folgenden Jahres an.
(2) Bei einer Gebietsänderung stellt das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein die neuen Einwohnerzahlen der Gemeinden fest und gibt sie ihnen bekannt. Stichtag und Tag des Wirksamwerdens ist der Tag der Gebietsänderung, soweit das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nichts Anderes bestimmt.
(3) Ein Rückgang unter die Einwohnerzahl ist so lange unbeachtlich, als das Innenministerium nichts Anderes bestimmt. Die Entscheidung ist im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.