§ 34 LbVO - Übernahme von Beamtinnen und Beamten
Bibliographie
- Titel
- Laufbahnverordnung (LbVO)
- Amtliche Abkürzung
- LbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
(1) Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.
(2) Die Entscheidung, ob und inwieweit eine Einführung nach § 16 Abs. 2 LBG erforderlich ist, hat neben den Voraussetzungen, die für den Erwerb der bisherigen Laufbahnbefähigung zu erfüllen waren, auch die sonstigen Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu berücksichtigen.
(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als geleistet, als sich die Beamtin oder der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in der entsprechenden Laufbahn bewährt hat.
(4) Bei der Wiedereinstellung früherer Landesbeamtinnen und Landesbeamter gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.