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  • ab 01.07.2012 (aktuelle Fassung)

§ 16 LBG - Bei einem anderen Dienstherrn erworbene Vorbildung und Laufbahnbefähigung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Zulassung zu einem Vorbereitungsdienst darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder der Bewerber die für das betreffende Einstiegsamt vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat.

(2) Wer die Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat, besitzt, soweit erforderlich nach erfolgreicher Einführung, die Laufbahnbefähigung nach § 15.