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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

§ 12 SBesG - Abtretung von Bezügen, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Bibliographie

Titel
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Amtliche Abkürzung
SBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2032-1

(1) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Bezüge nur abtreten oder verpfänden, soweit sie der Pfändung unterliegen.

(2) Gegenüber Ansprüchen auf Bezüge kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Bezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit gegen die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.