§ 5 KHZVV - Bestellung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und Verfahren auf dem Gebiet des Krankenhauswesens (KHZVV)
- Amtliche Abkürzung
- KHZVV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter gemäß § 18a Absatz 2 KHG werden durch schriftliche oder elektronische Mitteilung bestellt.
(2) Das Vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretungen dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im Krankenkassen- oder Krankenhausbereich tätig oder Angehörige einer Genehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Absatz 5 sein. Das Vorsitzende Mitglied und seine Stellvertretungen müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(3) Kommt eine Einigung über die Bestellung des Vorsitzenden Mitglieds oder seiner Stellvertretungen nicht zustande, werden sie auf Antrag einer der beteiligten Organisationen von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium nach Anhörung der übrigen beteiligten Organisationen bestellt.