§ 7c LRiStAG - Altersteilzeit
Bibliographie
- Titel
- Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
(1) Richtern, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 60 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes, höchstens jedoch 60 vom Hundert des in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Dienstes, bewilligt werden, wenn
- 1.
das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
- 2.
der Richter das 55. Lebensjahr vollendet hat,
- 3.
er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit insgesamt drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war und
- 4.
dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Altersteilzeit kann in der Weise bewilligt werden, dass
- 1.
während des gesamten Bewilligungszeitraums Teilzeitarbeit durchgehend im nach Absatz 1 festgesetzten Umfang geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
- 2.
während der ersten drei Fünftel des Bewilligungszeitraums die tatsächliche Arbeitszeit auf die bisherige Arbeitszeit, höchstens die in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit erhöht wird und diese Arbeitszeiterhöhung in den restlichen zwei Fünfteln des Bewilligungszeitraums durch eine volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird (Blockmodell).
Altersteilzeit mit weniger als 60 vom Hundert des regelmäßigen Dienstes kann nur bewilligt werden, wenn vor der vollen Freistellung mindestens im bisherigen Umfang Dienst geleistet wird; Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringertem Dienst nach Absatz 1 Nr. 3 bleiben außer Betracht. Bei Beantragung der Altersteilzeit im Blockmodell müssen Richter unwiderruflich erklären, ob sie bei Bewilligung der Altersteilzeit mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder ob sie einen Antrag nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 stellen werden.
(3) § 7 Abs. 6 Satz 1 gilt entsprechend.