§ 85 HeilBG - Beweisaufnahme
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Das Berufsgericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. Es kann auf Antrag und von Amts wegen Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige vereidigen oder sie von der ersuchten Richterin oder vom ersuchten Richter vereidigen lassen. Es kann auch schriftliche dienstliche Auskünfte einholen, Urkunden und Akten beiziehen sowie den Augenschein einnehmen.
(2) Niederschriften über die Aussagen von Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen, die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren aufgenommen worden sind, können durch Verlesen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und als Beweismittel verwertet werden. Von dem Verlesen kann das Berufsgericht absehen, wenn das Kammermitglied und der Vorstand der Landeskammer hierauf verzichten; sind Beteiligte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen, bedarf es ihres Verzichts nicht.