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  • ab 18.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 29b AbgG - Übergangsregelung zu der ab Beginn der 22. Wahlperiode geänderten Entgelthöhe nach § 2 Absatz 1 für den Bezug der Altersentschädigung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

Für Zeiten bis zum Tag vor dem Beginn der 22. Wahlperiode, für die ein Verzicht nach § 10 Absatz 1 Satz 1 geleistet worden ist, findet für die Berechnung der Altersentschädigung nach § 11 Absatz 2 § 2 Absatz 1 in der Fassung des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141) in der bis zum Tag vor dem Beginn der 22. Wahlperiode geltenden Fassung Anwendung.