§ 5 VerwGebVO
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO)
- Amtliche Abkürzung
- VerwGebVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2013-2-58
(1) Die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden werden ermächtigt, den dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif durch Verordnung zu ändern.
(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, diese Verordnung und den allgemeinen Gebührentarif in der jeweils geltenden Fassung bekanntzumachen, wenn sie durch Änderungen unübersichtlich geworden sind. Es kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen, die Paragraphenfolge und die Nummerierung ändern.
(3) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, die Beträge nach § 6 Absatz 2 durch Verordnung zu ändern.