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§ 4 VerwGebVO

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO)
Amtliche Abkürzung
VerwGebVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2013-2-58

Die Befugnis zum Erlass einer Landesverordnung über Verwaltungsgebühren wird übertragen auf

  1. 1.

    das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport für

    1. a)

      die Vermessungs- und Katasterbehörden,

    2. b)

      Angelegenheiten der Bauaufsicht;

  2. 2.

    das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus für die Straßenbauverwaltung;

  3. 3.

    das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz für

    1. a)

      das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung,

    2. b)

      Pflanzenschutzangelegenheiten,

    3. c)

      den Saatgutverkehr,

    4. d)

      das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt),

    5. e)

      Angelegenheiten des Veterinärwesens,

    6. f)

      Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und des Weinrechts;

  4. 4.

    das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur für

    das Landesamt für Umwelt; soweit die Fachaufsicht eines anderen Ressorts betroffen ist, mit dessen Einvernehmen;

  5. 5.

    das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur für die Abnahme von Schulprüfungen;

  6. 6.

    das Ministerium für Justiz und Gesundheit für staatliche Medizinaluntersuchungsämter im Einvernehmen mit Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur;

  7. 7.

    das Finanzministerium für Schuldbucheintragungen.