§ 4 VerwGebVO
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO)
- Amtliche Abkürzung
- VerwGebVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2013-2-58
Die Befugnis zum Erlass einer Landesverordnung über Verwaltungsgebühren wird übertragen auf
- 1.
das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport für
- a)
die Vermessungs- und Katasterbehörden,
- b)
Angelegenheiten der Bauaufsicht;
- 2.
das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus für die Straßenbauverwaltung;
- 3.
das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz für
- a)
das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung,
- b)
Pflanzenschutzangelegenheiten,
- c)
den Saatgutverkehr,
- d)
das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt),
- e)
Angelegenheiten des Veterinärwesens,
- f)
Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und des Weinrechts;
- 4.
das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur für
das Landesamt für Umwelt; soweit die Fachaufsicht eines anderen Ressorts betroffen ist, mit dessen Einvernehmen;
- 5.
das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur für die Abnahme von Schulprüfungen;
- 6.
das Ministerium für Justiz und Gesundheit für staatliche Medizinaluntersuchungsämter im Einvernehmen mit Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur;
- 7.
das Finanzministerium für Schuldbucheintragungen.