Anlage 2 9. SächsKVZ
Bibliographie
- Titel
- Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ)
- Amtliche Abkürzung
- 9. SächsKVZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 211-2.6
(zu Anlage 1 laufende Nr. 17 Tarifstelle 1.2)
Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte Basisjahr
2010 = 1,00(1)
Zur Tabelle der fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte mit Gültigkeit ab 1. Mai 2019 siehe Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 25. März 2019 (SächsABl. S. 614)
Nummer | Gebäudeart | Rohbauwert EUR/m3 |
---|---|---|
1 | Wohngebäude | 106 |
2 | Wochenendhäuser | 93 |
3 | Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen | 142 |
4 | Schulen | 136 |
5 | Kindergärten | 121 |
6 | Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten | 121 |
7 | Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten | 141 |
8 | Krankenhäuser | 157 |
9 | Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt | 121 |
10 | Kirchen | 136 |
11 | Leichenhallen und Friedhofskapellen | 111 |
12 | Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt | 80 |
13 | Hallenbäder | 131 |
14 | sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern | 102 |
15 | Verkaufsstätten 1), soweit sie eingeschossig sind | 80 |
16 | Verkaufsstätten 2), soweit sie mehrgeschossig sind | 143 |
17 | Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen | 64 |
18 | Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind | 78 |
19 | Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind | 94 |
20 | Tiefgaragen | 145 |
21 | Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt | |
21.1 | mit nicht geringen Einbauten 3) | 70 |
21.2 | ohne oder mit geringen Einbauten 3) | |
21.2.1 | bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt | |
21.2.1.1 | Bauart schwer 4) | 50 |
21.2.1.2 | sonstige Bauart | 44 |
21.2.2 | der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3 | |
21.2.2.1 | Bauart schwer 4) | 44 |
21.2.2.2 | sonstige Bauart | 35 |
21.2.3 | der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3 | |
21.2.3.1 | Bauart schwer 4) | 35 |
21.2.3.2 | sonstige Bauart | 27 |
22 | Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100.000 m3 Brutto-Rauminhalt | |
22.1 | ohne oder mit geringen Einbauten 3) | 102 |
22.2 | mit nicht geringen Einbauten 3) | 118 |
23 | sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt | 86 |
24 | Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller | wie Nummer 21 |
25 | Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen | 84 |
26 | Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude | 39 |
27 | Gewächshäuser | |
27.1 | bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt | 27 |
27.2 | der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt | 17 |
Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.
Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.
Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.
Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.
A n m e r k u n g e n:
In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.
Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.
Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 EUR je m2 zu erhöhen.
Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.
Die vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 25. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 301) durch das Staatsministerium des Innern nach laufender Nummer 17 Tarifstelle 1.2 der Anlage 1 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses erfolgte Bekanntmachung der fortgeschriebenen Rohbauwerte behält ihre Gültigkeit.