Anlage 7 9. SächsKVZ - Gebühren und Auslagen für Leistungen des einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen (1)
Bibliographie
- Titel
- Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ)
- Amtliche Abkürzung
- 9. SächsKVZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 211-2.6
Außer Kraft am 1. Oktober 2021 durch § 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898). Zur weiteren Anwendung s. § 3 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898).
(zu § 1 Nr. 6)
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
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Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung | ||
1. | Erteilung von Informationen | |
1.1 | auf elektronischem Weg durch Zurverfügungstellen des Internetportals des einheitlichen Ansprechpartners | gebührenfrei |
1.2 | im Übrigen auf elektronischem Weg, zum Beispiel durch E-Mail oder Fax, sowie durch telefonische, persönliche Beratung oder schriftliche Auskunft | |
1.2.1 | soweit sich die Erteilung von Informationen auf die im Internetportal des einheitlichen Ansprechpartners zur Verfügung stehenden Informationen beschränkt | gebührenfrei |
1.2.2 | im Übrigen | 11,50 je angefangene Viertelstunde |
2. | Abwicklung von Verfahren bei Durchführung und bei Rücknahme des Antrags auf Abwicklung von Verfahren | 11,50 je angefangene Viertelstunde, höchstens die Summe der für die Verfahren von den Genehmigungsbehörden zu erhebenden Gebühren |
3. | Auslagen Als Auslagen sind zu erheben: Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Übersetzungs- oder Dolmetscherkosten |