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Anlage 7 9. SächsKVZ - Gebühren und Auslagen für Leistungen des einheitlichen Ansprechpartners im Freistaat Sachsen  (1)

Bibliographie

Titel
Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ)
Amtliche Abkürzung
9. SächsKVZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
211-2.6

Außer Kraft am 1. Oktober 2021 durch § 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898). Zur weiteren Anwendung s. § 3 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898).

(zu § 1 Nr. 6)

TarifstelleGegenstandGebühren
EUR
Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
1.Erteilung von Informationen
1.1auf elektronischem Weg durch Zurverfügungstellen des Internetportals des einheitlichen Ansprechpartnersgebührenfrei
1.2im Übrigen auf elektronischem Weg, zum Beispiel durch E-Mail oder Fax, sowie durch telefonische, persönliche Beratung oder schriftliche Auskunft
1.2.1soweit sich die Erteilung von Informationen auf die im Internetportal des einheitlichen Ansprechpartners zur Verfügung stehenden Informationen beschränktgebührenfrei
1.2.2im Übrigen11,50
je angefangene Viertelstunde
2.Abwicklung von Verfahren bei Durchführung und bei Rücknahme des Antrags auf Abwicklung von Verfahren11,50
je angefangene Viertelstunde, höchstens die Summe der für die Verfahren von den Genehmigungsbehörden zu erhebenden Gebühren
3.Auslagen

Als Auslagen sind zu erheben:

Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Übersetzungs- oder Dolmetscherkosten