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Anlage 2 9. SächsKVZ

Bibliographie

Titel
Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ)
Amtliche Abkürzung
9. SächsKVZ
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
211-2.6

(zu Anlage 1 laufende Nr. 17 Tarifstelle 1.2) (1)

Zur Tabelle der fortgeschriebenen durchschnittlichen Rohbauwerte mit Gültigkeit ab 1. Mai 2016 siehe Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 11. März 2016 (SächsABl. S. 407)

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte Basisjahr
2005 = 1,00

NummerGebäudeartRohbauwert EUR/m3
1Wohngebäude92
2Wochenendhäuser81
3Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen124
4Schulen118
5Kindergärten105
6Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten105
7Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten123
8Krankenhäuser137
9Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12105
10Kirchen118
11Leichenhallen und Friedhofskapellen97
12Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 2170
13Hallenbäder114
14sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern89
15Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind 70
16Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 125
17Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen56
18Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind68
19Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind82
20Tiefgaragen126
21Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt
21.1mit nicht geringen Einbauten3)61
21.2ohne oder mit geringen Einbauten3)
21.2.1bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt
21.2.1.1Bauart schwer4)44
21.2.1.2sonstige Bauart38
21.2.2der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
21.2.2.1Bauart schwer4)38
21.2.2.2sonstige Bauart30
21.2.3der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3
21.2.3.1Bauart schwer4)30
21.2.3.2sonstige Bauart24
22Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100.000 m3 Brutto-Rauminhalt
22.1ohne oder mit geringen Einbauten3)89
22.2mit nicht geringen Einbauten3)103
23sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 2175
24Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekellerwie Nummer 21
25Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen73
26Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude34
27Gewächshäuser
27.1bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 24
27.2der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 15

Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 letzter Satz.

Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 letzter Satz.

Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 letzter Satz.

Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.



A n m e r k u n g e n:

In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 EUR je m2 zu erhöhen.

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.

Die vor Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung durch das Staatsministerium des Innern nach Anlage 1 laufender Nummer 17 Tarifstelle 1.2 des Achten Sächsischen Kostenverzeichnisses erfolgte Bekanntmachung der fortgeschriebenen Rohbauwerte bleibt in ihrer Gültigkeit durch diese Rechtsverordnung unberührt.