Anlage 6 9. SächsKVZ - Schreibauslagen nach § 13 Abs. 5 SächsVwKG (1)
Bibliographie
- Titel
- Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis - 9. SächsKVZ)
- Amtliche Abkürzung
- 9. SächsKVZ
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 211-2.6
Außer Kraft am 1. Oktober 2021 durch § 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898). Zur weiteren Anwendung s. § 3 der Verordnung vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898).
(zu § 1 Nr. 5)
Die Regelungen in den laufenden Nummern 3 ff. der Anlage 1 gehen den Regelungen der Anlage 6 vor.
Tarifstelle | Gegenstand | Schreibauslagen EUR |
---|---|---|
1. | Schreibauslagen für die Bereitstellung von Ausfertigungen und Abschriften | |
1.1 | ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten | 0,50 je Seite |
1.2 | für jede weitere Seite | 0,15 A n m e r k u n g: Angefangene Seiten werden voll berechnet. |
1.3 | Ausfertigung und Abschrift für Lehr-, Studien- und ähnliche Zwecke | 0,05 je angefangene Seite |
1.4 | Aufwendungen für die besondere Ausstattung einer Urkunde sind als Auslagen nach § 13 SächsVwKG zu erheben. | |
2. | Ausfertigung und Abschrift in elektronischer Form | 2,50 je Datei |
3. | Anfertigung einer besonders zeitraubenden oder kostspieligen Ausfertigung oder Abschrift | Schreibauslagen nach den Tarifstellen 1 und 2 können bis auf das 5-fache erhöht werden |
4. | Bereitstellung gegenüber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsVwKG genannten juristischen Personen | schreibauslagenfrei |
§ 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechend Anwendung. |