§ 16 TierZG - Abgabe von Eizellen und Embryonen
Bibliographie
- Titel
- Tierzuchtgesetz (TierZG)
- Amtliche Abkürzung
- TierZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7824-9
(1) Eizellen und Embryonen dürfen nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 2 nur von
- 1.
Embryo-Entnahmeeinheiten, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist,
- 2.
Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten, die in der Bundesrepublik Deutschland nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind, oder
- 3.
Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind,
im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Eizellen und Embryonen entsprechend.
(2) Eizellen und Embryonen dürfen nur an
- 1.
Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 1,
- 2.
Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten nach Maßgabe der Absätze 3 und 4
abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Eizellen und Embryonen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(3) Wer Eizellen oder Embryonen anbietet, abgibt, handelt oder vermittelt, muss sicherstellen, dass die Eizellen und Embryonen die Anforderungen nach Satz 2 erfüllen. Die Eizellen und Embryonen müssen
- 1.
durch eine Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit gewonnen und behandelt worden sein und in einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit gelagert werden,
- 2.
von Zuchttieren stammen und
- 3.
so gekennzeichnet sein, dass sie einer Tierzuchtbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Aufzeichnungen gemäß § 17 Absatz 2 zugeordnet werden können; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier, so muss bei Abgabe des Empfängertieres die Tierzuchtbescheinigung des Embryos die Angaben zum Empfängertier enthalten.
(4) Eizellen oder Embryonen dürfen nur angeboten, abgegeben, gehandelt oder vermittelt werden, wenn eine gültige Tierzuchtbescheinigung für Eizellen oder Embryonen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1012 beigefügt ist.
(5) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit gewonnen oder behandelt werden.