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  • ab 13.12.2007 (aktuelle Fassung)

§ 21a ASOG Bln - Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) 1Die Polizei kann medizinische Untersuchungen anordnen, wenn eine nach § 21 zulässige Identitätsfeststellung einer Person, die

  1. 1.

    verstorben ist oder

  2. 2.

    sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sich sonst in hilfloser Lage befindet,

auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist. 2§ 81a Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(2) 1An dem durch Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Material sowie am aufgefundenen Spurenmaterial von Vermissten dürfen zum Zwecke der Identitätsfeststellung molekulargenetische Untersuchungen durchgeführt sowie die gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster in einer Datei gespeichert werden. 2Die DNA-Identifizierungsmuster sind unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Maßnahme nach Absatz 1 erreicht ist. 3§ 81g Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(3) 1Molekulargenetische Untersuchungen bedürfen der richterlichen Anordnung. 2Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. 3§ 25 Absatz 5 Satz 14 dieses Gesetzes sowie § 81f Absatz 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.