§ 35 BbgKWahlG - Änderung und Zurückziehung von Wahlvorschlägen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Die Benennung von weiteren Bewerbenden auf dem eingereichten Wahlvorschlag, die Änderung der gemäß § 33 festgelegten Reihenfolge der Bewerbenden oder die Streichung von einzelnen Bewerbenden, die nicht gemäß § 34 Absatz 1 ihren Rücktritt erklärt haben, kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (§ 27 Absatz 2) erfolgen. Im Übrigen kann ein eingereichter Wahlvorschlag bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) geändert werden.

(2) Eingereichte Wahlvorschläge können bis zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 37 Absatz 1) zurückgezogen werden.

(3) Erklärungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich einzureichen und können nicht widerrufen werden. Sie sind nur wirksam, wenn sie gemäß § 28 Absatz 6 unterzeichnet sind und das Verfahren nach § 33 eingehalten worden ist.