§ 33 BbgKWahlG - Bestimmung der Bewerbenden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Die Bewerbenden auf Wahlvorschlägen von Parteien oder politischen Vereinigungen und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein. Dies kann auch durch Delegierte geschehen, die von den Mitgliedern (Satz 1) aus ihrer Mitte in geheimer Wahl hierzu besonders gewählt worden sind. Die Wahlen dürfen frühestens drei Jahre nach dem Tage der letzten allgemeinen Kommunalwahlen stattfinden; dies gilt nicht, wenn vorgezogene Kommunalwahlen stattfinden oder die Vertretung außerhalb der allgemeinen Kommunalwahlen neu gewählt wird.

(2) In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen sind die Bewerbenden und ihre Reihenfolge für den wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder für alle wahlkreisbezogenen Wahlvorschläge der Partei oder politischen Vereinigung in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder oder ihrer Delegierten zu bestimmen.

(3) Die für die Wahl zum Kreistag wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung oder deren Delegierte können auch die Bewerbenden und ihre Reihenfolge für die Wahl zur Vertretung in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde bestimmen, sofern dort keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist. Für die Wahl zur Vertretung in einer amtsangehörigen Gemeinde können auch die in dem gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder oder deren Delegierte die Bewerbenden und ihre Reihenfolge bestimmen, sofern in dieser Gemeinde keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist.

(4) Für die Bestimmung der Bewerbenden auf Wahlvorschlägen von

  1. 1.

    mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen durch deren wahlberechtigte Mitglieder gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend,

  2. 2.

    sonstigen Wählergruppen durch deren wahlberechtigte Anhängerinnen und Anhänger gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder der oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden. Jede stimmberechtigte teilnehmende Person der Versammlung ist für die geheime Wahl der Bewerbenden und der Delegierten für die Delegiertenversammlungen vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen.

(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerbenden und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder, Anhängerinnen und Anhänger oder Delegierten sowie das Ergebnis der Wahl ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte teilnehmende Personen an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 5 beachtet worden sind. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zuständig; sie oder er gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(7) Das Nähere über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen, die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung sowie das Verfahren für die Wahl der Bewerbenden und die Festlegung ihrer Reihenfolge regeln die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen.