§ 27 BbgKWahlG - Einreichung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Wahlvorschläge können von Parteien, von politischen Vereinigungen, von Wählergruppen und von Einzelbewerbenden eingereicht werden.

(2) Die Wahlvorschläge sind bis zum 66. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, bei der zuständigen Wahlleiterin oder dem zuständigen Wahlleiter einzureichen.

(3) Eine Partei, eine politische Vereinigung, eine Wählergruppe oder eine Einzelbewerbende oder ein Einzelbewerbender kann

  1. 1.

    in einer Gemeinde mit einem einzigen Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag für das gesamte Wahlgebiet (wahlgebietsbezogener Wahlvorschlag),

  2. 2.

    in einer Gemeinde mit 501 bis zu 35.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit mehreren Wahlkreisen entweder einen wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder mehrere Wahlvorschläge für einzelne Wahlkreise, und zwar in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag (wahlkreisbezogener Wahlvorschlag),

  3. 3.

    in einer Gemeinde mit mehr als 35.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, in einer kreisfreien Stadt oder in einem Landkreis nur wahlkreisbezogene Wahlvorschläge, und zwar in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag,

einreichen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 entscheidet bei einer Partei oder politischen Vereinigung der für das Wahlgebiet zuständige Gebietsvorstand, wenn ein solcher Vorstand nicht besteht, der Vorstand der nächsthöheren Gliederung, und bei Wählergruppen die oder der Vertretungsberechtigte über die Einreichung eines wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlages oder von wahlkreisbezogenen Wahlvorschlägen.

(4) Wahlkreisbezogene Wahlvorschläge derselben Partei, politischen Vereinigung oder Wählergruppe gelten auf der Ebene des Wahlgebietes als verbunden.