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  • ab 10.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 89 BbgHG - Geschäftsführung

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

(1) Die Geschäftsführung leitet das Studierendenwerk und führt dessen Geschäfte in eigener Zuständigkeit, soweit der Verwaltungsrat nicht zuständig ist. Sie vertritt das Studierendenwerk nach außen.

(2) Die Bestellung der Geschäftsführung kann auf Zeit erfolgen. Die Amtszeit beträgt in diesem Fall sechs Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

(3) Die Geschäftsführung ist dem Verwaltungsrat verantwortlich. Sie bereitet dessen Beschlüsse vor und sorgt für die Ausführung. Sie hat dem Verwaltungsrat Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Geschäftsführung hat Beschlüsse des Verwaltungsrats, die rechtswidrig sind oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verletzen, zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Erfolgt keine Abhilfe, unterrichtet die Geschäftsführung die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde.