§ 10 ThürLPlG - Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
Außer Kraft am 22. Dezember 2012 durch § 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450).
(1) Die Bestimmungen über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange.
(2) Die öffentlichen Stellen nach § 3 Nr. 5 ROG und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ROG, die durch den Raumordnungsplan in ihrem Aufgabenbereich betroffen sein könnten, die im Planungsbeirat vertretenen Institutionen, die kommunalen Spitzenverbände und die Regionalen Planungsgemeinschaften sind nach Absatz 4 zur Stellungnahme aufzufordern. Der von der Landesregierung gebilligte Entwurf des Landesentwicklungsprogramms wird dem Landtag mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zugeleitet.
(3) Der Entwurf des Raumordnungsplans einschließlich der Begründung nach § 9 und der nach Einschätzung der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ist für die Dauer von zwei Monaten öffentlich auszulegen. Die Auslegung erfolgt bei den in den Regionalen Planungsgemeinschaften zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften und für das Landesentwicklungsprogramm zusätzlich bei den Landesplanungsbehörden. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher im Thüringer Staatsanzeiger und bei den auslegenden Gebietskörperschaften in der nach deren Hauptsatzung festgelegten ortsüblichen Form öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan unberücksichtigt bleiben können. Die öffentliche Auslegung und deren Bekanntmachung können auf den Teil der Planungsregion beschränkt werden, dessen Belange berührt sind.
(4) Die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle holt die Stellungnahmen der Beteiligten nach Absatz 2 Satz 1 zum Planentwurf ein. Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten abzugeben. In den Stellungnahmen sollen sich die Beteiligten auf ihren Aufgabenbereich beschränken. Sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, soweit sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten von Bedeutung sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung können ergänzend elektronische Informationstechnologien genutzt werden. Soweit die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle den Entwurf des Raumordnungsplans und die Begründung in das Internet einstellt, können die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach Absatz 3 und der Internetadresse eingeholt werden; die Mitteilung kann im Wege der elektronischen Kommunikation erfolgen, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle hat bei der Anwendung von Satz 2 Halbsatz 1 der betroffenen Behörde auf deren Verlangen einen Entwurf des Raumordnungsplans und der Begründung zu übermitteln. Absatz 4 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Beteiligung der im Planungsbeirat vertretenen Institutionen entsprechend.
(6) Die Beteiligungen nach den Absätzen 3 und 4 können gleichzeitig durchgeführt werden. Wird der Entwurf des Raumordnungsplans nach diesen Beteiligungen geändert und werden dadurch die Grundzüge der Planung berührt, ist er erneut auszulegen. Dabei kann bestimmt werden, dass die Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden können. Hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 3 und 4 hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung des Entwurfs des Raumordnungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange beschränkt werden.
(7) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle ihren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen oder ihr Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für die in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 3 und 4 hingewiesen worden ist.
(8) Das Landesentwicklungsprogramm ist mit den Raumordnungsplänen benachbarter Länder, die Regionalpläne sind mit den Regionalplänen angrenzender Regionen innerhalb und außerhalb des Landesgebiets abzustimmen.
(9) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, so ist dessen Beteiligung entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.