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  • ab 01.06.2007 (außer Kraft)

Anlage 1 ThürLPlG

Bibliographie

Titel
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Amtliche Abkürzung
ThürLPlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
230-1
(1)

Außer Kraft am 22. Dezember 2012 durch § 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450).

Anlage
(zu § 8 Abs. 1)

(1) Der Umweltbericht berücksichtigt Auswirkungen auf die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere

  1. 1.

    auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,

  2. 2.

    auf die Erhaltungsziele und den Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,

  3. 3.

    umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,

  4. 4.

    umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,

  5. 5.

    die Darstellung in Landschaftsplänen sowie in sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,

  6. 6.

    die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,

  7. 7.

    die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Nummern 1, 3 und 4.

(2) Der Umweltbericht besteht aus

  1. 1.

    einer Einleitung mit folgenden Angaben:

    1. a)

      Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Raumordnungsplans und

    2. b)

      Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Raumordnungsplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele bei der Aufstellung berücksichtigt wurden,

  2. 2.

    einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 8 Abs. 1 ermittelt wurden, mit Angaben der

    1. a)

      Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden,

    2. b)

      Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung,

    3. c)

      geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und

    4. d)

      in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Raumordnungsplans zu berücksichtigen sind, sowie

  3. 3.

    folgenden zusätzlichen Angaben:

    1. a)

      einer Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, sowie Hinweisen auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse und

    2. b)

      einer allgemein verständlichen Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.