§ 14 ThürLPlG - Regionalplan (1)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
Außer Kraft am 22. Dezember 2012 durch § 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450).
(1) Der Regionalplan ist von der Regionalen Planungsgemeinschaft aus dem Landesentwicklungsprogramm zu entwickeln. Er legt als räumliche und sachliche Ausformung des Landesentwicklungsprogramms für die Planungsregionen die räumliche und strukturelle Entwicklung als Ziele und Grundsätze fest. Raumbedeutsame Inhalte der Landschaftsrahmenpläne werden unter Abwägung mit den anderen Belangen in den Regionalplan aufgenommen.
(2) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, können in den Regionalplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die raumordnerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.
(3) Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von den Gemeinden der Planungsregion beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen sind in der Abwägung nach § 7 Abs. 7 zu berücksichtigen.
(4) Die Regionale Planungsgemeinschaft legt den Regionalplan der obersten Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vor.
(5) Die Genehmigung kann auf sachliche oder räumliche Teile beschränkt und für einzelne Ziele und Grundsätze versagt werden, wenn dies im Hinblick auf den Gesamtplan vertretbar ist. Teile des Regionalplans können vorweg genehmigt werden.
(6) Der Regionalplan kann in Fällen der Abweichung von übergeordneten Zielen der Raumordnung von der obersten Landesplanungsbehörde geändert werden. Für dieses Verfahren sind die für die Aufstellung geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(7) Der Regionalplan soll spätestens sieben Jahre nach seiner Genehmigung überprüft und erforderlichenfalls geändert werden. Wenn Ziele im Landesentwicklungsprogramm geändert worden sind, muss der Regionalplan geändert werden, soweit er den neuen Zielen des Landesentwicklungsprogramms widerspricht. Das Verfahren zur Änderung der Anpassung ist innerhalb eines Jahres ab Kenntnis vom Vorliegen des Änderungsgrundes einzuleiten.