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§ 24 ArchG - Finanzwesen der Kammer

Bibliographie

Titel
Architektengesetz
Redaktionelle Abkürzung
ArchG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2130

(1) Die Kammer erhebt zur Deckung ihres sachlichen und persönlichen Aufwands Beiträge. Für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und Amtshandlungen der Kammer, insbesondere für das Eintragungs-, Berufsgerichts- und Schlichtungsverfahren, können Gebühren und Ersatz der baren Auslagen erhoben werden.

(2) Der Landesvorstand stellt für jedes Rechnungsjahr einen Vorschlag über die Einnahmen und Ausgaben auf und legt ihn der Landesvertreterversammlung zur Bestätigung vor.