§ 14 GebG - Selbstveranlagung
Bibliographie
- Titel
- Gebührengesetz (GebG)
- Amtliche Abkürzung
- GebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-1
Der Gebührenpflichtige kann durch Gebührenordnung verpflichtet werden, Benutzungsgebühren selbst zu berechnen. Er hat dabei alle für die Berechnung maßgebenden Tatsachen mitzuteilen.